Die Polizeihundefreunde e.V.

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Satzung

Satzung
Die Polizeihundefreunde e.V.

(rechtsfähiger gemeinnütziger Förderverein)


Präambel

Sollte eine diensthundehaltende Behörde die Kosten aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht übernehmen können, wollen „Die Polizeihundefreunde  e.V.“ unbürokratisch helfen. Dies kommt im aktiven Dienst eher selten vor, ist bei pensionierten Diensthunden leider immer der Fall. Unsere „vierbeinigen Streifenpartner“ sollen einen gesunden und möglichst langen Lebensabend genießen können.

Die Polizeihundefreunde e.V. unterstützen aktive und ehemalige Diensthundefüher bei der Gesunderhaltung ihrer Diensthunde durch  Informationen und monetäre Zuwendungen. Diensthundehaltende Behörden sollen im Rahmen des Zulässigen gesponsert werden. Darüber hinaus sind Spenden an Institutionen, welche den Tierschutz fördern, möglich.


§ 1 Name, Sitz

1) Der Verein führt den Namen Die Polizeihundefreunde e.V.

2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Nürnberg.


§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1) Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“

2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck

1) Hauptzweck des Vereins ist die Gesunderhaltung von aktiven und ehemaligen Diensthunden insbesondere durch Informationen, Vermittlung von alternativen Behandlungsmethoden und Finanzielle  Zuwendungen  in Härtefällen an aktive und ehemalige Diensthundeführer. Darüber hinaus sind Spenden an Institutionen, welche den Tierschutz fördern, möglich.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Hauptverwendungszweck der eingenommenen  Mittel ist die Förderung des Tierschutzes gem. § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO.


§ 5 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können nur aktive oder im Ruhestand befindlich Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen  Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

2) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10 Euro zu leisten.

2) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

3) Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.
 
§ 8 Ausschluss
 
1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer  verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt.
 
2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für  den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss  kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

3) Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.

4) Jede Adressenänderung und jede Bankverbindungsänderung ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung,

2) der Vorstand,

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse  dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung  Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

3) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in der Presse und durch schriftliche Einladung.
Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlungsleitung hat der 1. Vorsitzende oder einer  seiner Stellvertreter.

2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen sind abweichend von (2) 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

4) Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan  übertragen worden sind.

2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

7) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

8) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich  Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

9) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
a) Befreiungen von der Beitragspflicht (Ehrenmitglieder sind beitragsfrei)
b) Aufgaben des Vereins
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
d) Mitgliedsbeiträge
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

10) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 14 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, vier stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich  zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben.

3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands,  an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.

 

§ 15 Aufgabenbereich des Vorstandes

1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung (insbesondere die Festlegung der monetären Zuteilungen) und die Vertretung des Vereins.

2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

4) Die Mitglieder des Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird immer durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

5) Zur Unterstützung bei der Bewältigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Beisitzer ernennen. Diese nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

6) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen, in dem besonders die monetären  Zuwendungen an aktive oder ehemalige Diensthundeführer, an diensthundehaltende Behörden und Institutionen, welche den Tierschutz fördern, transparent dargestellt werden müssen.

 

§ 16 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie  das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 17 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zentrale Diensthundestaffel des Polizeipräsidiums Mittelfranken. Diese hat die Mittel  für die Gesunderhaltung von Diensthunden einzusetzen.

3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

 

§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 18.08.2009
beschlossen worden. Sie ist damit in Kraft getreten.

Nürnberg, den 18.08.2009